Kommentar zu einem anderslautenden Urteil des BG Zürich vom 6.12.2002]. Die Klägerin hat selbst ausgeführt, dass eine Aufteilung in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft vorgenommen worden sei und dass die Klägerin - zunächst - die Rolle der Besitzgesellschaft inne gehabt habe. Diese Aussage wird bestätigt in den Prospekten, wo festgehalten wurde, dass die operative Tätigkeit der Klägerin eingestellt worden sei. Eine reine Besitzgesellschaft in der vorliegenden Form (Aufteilung innerhalb eines Konzerns in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft) nimmt nicht mehr am Wettbewerb teil.