Es ist nicht jeder irgendwie wirtschaftlich Betroffene zu einer Klage nach UWG legitimiert (Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, Bern 2002, Rz. 16.08). Dies ist nur derjenige, der als Marktteilnehmer selbständig am Wettbewerb teilnimmt, also ein Mitbewerber (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz. 16.08). Hervorzuheben ist, dass damit nicht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien verlangt wird, d.h. dass sie in Konkurrenz zueinander stehen müssten (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz. 16.14; SJZ 2004, S. 415 [Kommentar zu einem anderslautenden Urteil des BG Zürich vom 6.12.2002].