Nach Art. 9 Abs. 1 UWG ist klageberechtigt, wer durch den unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird. Für die Aktivlegitimation müssen nach BGE 126 III 241 f. zwei Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Beteiligung am wirtschaftlichen Wettbewerb und 2. Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen. Es ist nicht jeder irgendwie wirtschaftlich Betroffene zu einer Klage nach UWG legitimiert (Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, Bern 2002, Rz. 16.08).