Die Aktivlegitimation ist die Berechtigung, ein eingeklagtes Recht überhaupt geltend zu machen. Sie bestimmt sich nach dem Recht, das auf den Anspruch aus dem unlauteren Wettbewerb anwendbar ist (Vischer, Zürcher Kommentar zum IPRG, N. 22 zu Art. 136), in casu also nach dem schweizerischen UWG. 71 B. Gerichtsentscheide 3504