Jedenfalls werde sie als Patentinhaberin in ihrem Geschäftsbetrieb und ihren wirtschaftlichen Interessen verletzt. Sie sei laufend auf der Suche nach Geschäftspartnern und Gelegenheiten, ihre Patente gewinnbringend zu vermarkten. Sie führe auch ständig Gespräche über die Technologielizenzierung. Dabei sei die Inhaberschaft der Patente ganz entscheidend. Da die Klägerin zur Geheimhaltung verpflichtet sei, könne sie die Namen der Interessenten nicht nennen. 3. Die Aktivlegitimation ist die Berechtigung, ein eingeklagtes Recht überhaupt geltend zu machen.