suche Investoren, und zwar nicht nur in Deutschland, sondern auch in der Schweiz. Daher habe sie sowohl ein EP-Patent und ein US-Patent erworben sowie eine PCT-Anmeldung gemacht. Das EP-Patent habe Gültigkeit auch in der Schweiz. Die Beklagte produziere und vertreibe ebenfalls derartige Systeme. Ihr Gesellschaftszweck sei die Forschung, Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von elektronischen Informationsquellen aller Art. Damit stehe die Klägerin in der Schweiz im Wettbewerb mit der Beklagten. Jedenfalls werde sie als Patentinhaberin in ihrem Geschäftsbetrieb und ihren wirtschaftlichen Interessen verletzt.