Aus den Erwägungen: Die Beklagte hat die Klageberechtigung der Klägerin in Abrede gestellt. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 1. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei nicht auf dem Markt tätig bzw. tätig gewesen und habe deshalb keine Mitbewerberstellung. Die behauptete Patenteigentümerstellung allein beweise nicht, dass die Klägerin durch die Aussagen der Beklagten in ihrer Marktstellung beeinträchtigt werde. Die von der Klägerin behaupteten Aktivitäten seien bestritten. 2. Die Klägerin hat ausgeführt, sie stelle Systeme zum Sammeln und Verknüpfen von Positionsdaten aus der Satellitenortung her und vertreibe diese. Hiefür kooperiere sie mit anderen Unternehmen und