Grundbuchinspektorat. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Begehren der Kläger, es sei den Beklagten zu verbieten, den Fahrweg zur Liegenschaft Nr. 213 mit mehr als 1,5 m breiten Fahrzeugen zu befahren, abzuweisen ist. OGer 29.05.2007 Auf die von den Klägern gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen sowie die Verfassungsbeschwerde ist das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 15. Mai 2008 nicht eingetreten (5A_689/2007). 3504 Unlauterer Wettbewerb. Aktivlegitimation (Art. 9 Abs. 1 UWG).