B. Gerichtsentscheide 3504 des Fahrwegrechtes sei bei der Errichtung der Dienstbarkeit nicht vermessen worden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass bereits der Grundbucheintrag selbst, sodann aber auch der Grunddienstbarkeitsvertrag samt Plan sowie die Motive und Absichten des Errichters der Grunddienstbarkeit klar und unzweideutig belegen, dass für das fragliche Fahrsträsschen weder eine grundbuchliche Beschränkung bezüglich der Breite der zugelassenen Fahrzeuge noch bezüglich der Fahrbahnbreite existiert oder je existiert hat.