Auf die von den Klägern gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen sowie die Verfassungsbeschwerde ist das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 15. Mai 2008 nicht eingetreten (5A_689/2007). 3504 Unlauterer Wettbewerb. Aktivlegitimation (Art. 9 Abs. 1 UWG).