Darauf durfte die heutige Eigentümerin und Beklagte G. beim Erwerb ihrer Liegenschaft vertrauen. Bei dieser klaren Sach- und Rechtslage erübrigt sich die Einholung eines Rechtsgutachtens beim Eidg. Grundbuchinspektorat. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Begehren der Kläger, es sei den Beklagten zu verbieten, den Fahrweg zur Liegenschaft Nr. 213 mit mehr als 1,5 m breiten Fahrzeugen zu befahren, abzuweisen ist. OGer 29.05.2007