Beides ist im vorliegenden Fall unterblieben. Dass ein unbeschränktes Fahrwegrecht bereits vor dessen Eintrag im Grundbuch praktiziert wurde und auch nach dem Eintrag weiterhin gelten sollte, bestätigt P., Initiant des Grunddienstbarkeitsvertrages, indem er ausführte: „Das Fahrwegrecht war schon früher auf der Liegenschaft G. ... es ist nichts anderes, als es schon vorher war. Die Zufahrt sollte geregelt sein“. Und auch bei der grundbuchlichen Eintragung eines Fahrwegrechtes beabsichtigte P. nicht, das Fahrwegrecht auf höchstens 1,5 m breite Fahrzeuge zu beschränken. Seine Absicht war klar, „denjenigen Personen, die dort wohnen, eine normale Zufahrt einzuräumen“.