Bereits schon deshalb, weil der Situationsplan weder vermasst noch aktuell ist, wäre ein solcher Hinweis ohne vorgängige Vermessung aus technischen Gründen gar nicht möglich. In casu wird deshalb lediglich pauschal auf den strittigen Plan verwiesen. Die damals für die Eintragung des Fahrwegrechtes zuständige Grundbuchbeamtin C. führt dazu ebenfalls aus, falls eine Beschränkung gewünscht werde, werde dies im Text festgehalten und im Plan eingezeichnet und vermasst. Beides ist im vorliegenden Fall unterblieben.