Inwiefern sich Wegverlauf bzw. Wegbreite durch die im Juni 1999 von der Bauunternehmung M. sowie von der E. AG am strittigen Zufahrtssträsschen verrichteten Arbeiten seit Abschluss des Grunddienstbarkeitsvertrags verändert haben, ist aufgrund des damals wie heute nicht vermassten Fahrwegrechts ebenfalls nicht feststellbar, jedoch für das vorliegende Verfahren irrelevant. Unterbleiben kann daher auch die Einvernahme des von den Klägern als Zeugen beantragten S., welcher zum „eigenmächtiges Einkiesen und Verbreitern des Weges durch G. sowie durch P.“ Aussagen machen soll.