68 B. Gerichtsentscheide 3503 Indessen fügt dieser an, „anders wäre es, wenn dem Vertrag eine selbstverfertigte, unklare Skizze beigegeben worden wäre“. Vom Vorliegen einer letzteren muss aufgrund der Angaben der F+P Geoinfo AG in der Tat ausgegangen werden, nachdem es sich beim fraglichen Plan mitnichten um einen aktuellen und vermassten Grundbuchplan handelt. Entsprechend lassen sich aus dem Plan weder der heutige Wegverlauf noch die Wegbreite exakt herauslesen. Inwiefern sich