„Recht, Fahrwegrecht zL Nr. 1175, 17.03.1998, Bel. 44“. Aus dem Eintrag ergibt sich, dass das Strässchen, das zur Liegenschaft der Beklagten G. hinführt, befahren werden darf, ohne Einschränkungen jedwelcher Art, namentlich bezüglich Fahrzeugoder Fahrwegbreite. Konsultiert man den Grunddienstbarkeitsvertrag, kommt man zum selben Schluss. Auch im Wortlaut dieses Vertrages finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Weg nicht mit mehr als 1,5 m breiten Fahrzeugen befahren werden dürfte bzw. dass der Fahrweg nicht eine Fahrbahnbreite von mehr als 1,5 m aufweisen dürfte.