Danach sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2006, 5C.27/2006). Sodann kann auf die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführten Auslegungsregeln verwiesen werden. Der entsprechende Eintrag im Grundbuch auf Grundstück Nr. 213 lautet wie folgt: „Recht, Fahrwegrecht zL Nr. 1175, 17.03.1998, Bel. 44“.