längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB, mit Hinweisen auf mehrere Bundesgerichtsentscheide). Ordentlicher „Erwerbsgrund“ im Sinne des Gesetzes ist der Dienstbarkeitsvertrag, welcher vorliegend unbestrittenermassen objektiviert, d.h. nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist. Danach sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2006, 5C.27/2006).