Es habe eine bergseitige Verschiebung und hangseits der Hausbau stattgefunden. Entgegen der Meinung der Kläger werde mit der beigelegten Situationsskizze praxisgemäss die Breite eines Weges nur dann inhaltlich definiert, wenn dieselbe vermasst sei. Die Ausführungen des Grundbuchinspektors würden auf der irrigen Annahme basieren, dass der Wegverlauf dem aktuellen Zustand entspreche und vom Grundbuchgeometer entsprechend nachgeführt worden sei. Ein Rechtsgutachten werde nicht benötigt, das Gericht könne selbst Recht sprechen. Im Übrigen sei Gegenstand der Klage ein Verbot und nicht die Fahrbahnbreite. Letzteres wäre eine Leistungsklage auf Rückbau auf eine bestimmte Wegbreite.