Die Auffassung der Vorinstanz sei richtig, dass die vorliegende Situationsskizze lediglich Auskunft über den Wegverlauf und nicht die Wegbreite gebe. Es handle sich um eine sogenannte ungemessene Dienstbarkeit. Es werde bestritten, dass der Grundbuchplan im Jahre 1999 aktualisiert worden sein soll. Der von den Klägern eingereichte Katasterplan mit Datum vom 22. September 1999 sei ohnehin nicht aktuell, weil der heutige Wegverlauf wesentlich anders sei. Der Wegverlauf auf dem Plan gehe auf 1918/22 zurück. Es habe eine bergseitige Verschiebung und hangseits der Hausbau stattgefunden.