die Fläche. Das Fahrwegrecht bestehe aus einer Luftsäule, es gehe um die Fahrbahnbreite. Die Beklagten wenden unter anderem ein, schon aus dem Kurzeintrag der Dienstbarkeit im Grundbuch gehe nach grundbuchlichen Gepflogenheiten die Unbeschränktheit des Fahrwegrechtes hervor. Hierauf verweise überzeugend die Grundbuchbeamtin C. Im vorliegenden Fall sei gestützt auf Art. 738 Abs. 1 ZGB der Inhalt der Grunddienstbarkeit derart klar, dass weitere Abklärungen im Sinne von Art. 738 Abs. 2 ZGB obsolet und sogar unzulässig seien. Die Auffassung der Vorinstanz sei richtig, dass die vorliegende Situationsskizze lediglich Auskunft über den Wegverlauf und nicht die Wegbreite gebe.