Grundbuchinspektorat einzuholen. Gestützt auf die Ausführungen von Grundbuchbeamtin C. hätte es „beschränktes Fahrwegrecht“ heissen müssen. Dies sei aber falsch. Laut Grundbuchinspektor beziehe sich eine Beschränkung nur immer auf den Inhalt des Rechts und nicht auf 66 B. Gerichtsentscheide 3503