Eine Breitenbeschränkung finde im Stichwort nicht Ausdruck. Der Plan bezeichne selbstverständlich nicht nur den Verlauf, sondern auch die Breite des Weges. Dass der Wegverlauf allenfalls nicht genau dem vertraglich vereinbarten entspreche, habe mit der Breite der beanspruchten Bodenfläche nichts zu tun. Im Übrigen komme es sowieso nicht darauf an, was der Rechtsvorgänger der Parteien gewollt habe. Das Grundbuchinspektorat habe die Rechtslage präzis erfasst und dessen Analyse stehe im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung. Ein massgeblicher Entscheid sei ZBGR 66 (1985), Nr. 37. Es wäre sinnvoll, ein Rechtsgutachten beim Eidg. Grundbuchinspektorat einzuholen.