B. Gerichtsentscheide 3503 Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass der Beschluss des Vorstandes der N. vom 27. Juni 2003, mit welchem R. vom A- zum B- Mitglied zurückgestuft und von der Kassenliste gestrichen worden war, nichtig ist. Auf Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens kann somit nicht eingetreten werden. OGer 22.05.2007 3503 Grunddienstbarkeit. Fahrwegrecht. Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit. In casu Beurteilung, ob ein beschränktes oder unbeschränktes Fahrwegrecht vorliegt (Art. 738 ZGB). Aus den Erwägungen: Zu klären ist, ob das Fahrwegrecht auf dem zur Liegenschaft Parzelle Nr. 213 von G. hinführenden Fahrsträsschen auf Parzelle Nr. 1175 lediglich mit Fahrzeugen, welche nicht breiter als 1,5 m sind, ausgeübt werden darf. Die Kläger bringen dazu im Wesentlichen vor, der Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrages bildende Plan sei keine unklare Situationsskizze, sondern ein 1999 aktualisierter Grundbuchplan, somit Bestandteil des öffentlichen Glaubens geniessenden Grundbuchs, und die rot gefärbte Wegfläche sei genau 1,5 m breit. Eine Breitenbeschränkung finde im Stichwort nicht Ausdruck. Der Plan bezeichne selbstverständlich nicht nur den Verlauf, sondern auch die Breite des Weges. Dass der Wegverlauf allenfalls nicht genau dem vertraglich vereinbarten entspreche, habe mit der Breite der beanspruchten Bodenfläche nichts zu tun. Im Übrigen komme es sowieso nicht darauf an, was der Rechtsvorgänger der Parteien gewollt habe. Das Grundbuchinspektorat habe die Rechtslage präzis erfasst und dessen Analyse stehe im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung. Ein massgeblicher Entscheid sei ZBGR 66 (1985), Nr. 37. Es wäre sinnvoll, ein Rechtsgutachten beim Eidg. Grundbuchinspektorat einzuholen. Gestützt auf die Ausführungen von Grundbuchbeamtin C. hätte es „beschränktes Fahrwegrecht“ heissen müssen. Dies sei aber falsch. Laut Grundbuchinspektor beziehe sich eine Beschränkung nur immer auf den Inhalt des Rechts und nicht auf 66 B. Gerichtsentscheide 3503 die Fläche. Das Fahrwegrecht bestehe aus einer Luftsäule, es gehe um die Fahrbahnbreite. Die Beklagten wenden unter anderem ein, schon aus dem Kurzeintrag der Dienstbarkeit im Grundbuch gehe nach grundbuchlichen Gepflogenheiten die Unbeschränktheit des Fahrwegrechtes hervor. Hierauf verweise überzeugend die Grundbuchbeamtin C. Im vorliegenden Fall sei gestützt auf Art. 738 Abs. 1 ZGB der Inhalt der Grunddienstbarkeit derart klar, dass weitere Abklärungen im Sinne von Art. 738 Abs. 2 ZGB obsolet und sogar unzulässig seien. Die Auffassung der Vorinstanz sei richtig, dass die vorliegende Situationsskizze lediglich Auskunft über den Wegverlauf und nicht die Wegbreite gebe. Es handle sich um eine sogenannte ungemessene Dienstbarkeit. Es werde bestritten, dass der Grundbuchplan im Jahre 1999 aktualisiert worden sein soll. Der von den Klägern eingereichte Katasterplan mit Datum vom 22. September 1999 sei ohnehin nicht aktuell, weil der heutige Wegverlauf wesentlich anders sei. Der Wegverlauf auf dem Plan gehe auf 1918/22 zurück. Es habe eine bergseitige Verschiebung und hangseits der Hausbau stattgefunden. Entgegen der Meinung der Kläger werde mit der beigelegten Situationsskizze praxisgemäss die Breite eines Weges nur dann inhaltlich definiert, wenn dieselbe vermasst sei. Die Ausführungen des Grundbuchinspektors würden auf der irrigen Annahme basieren, dass der Wegverlauf dem aktuellen Zustand entspreche und vom Grundbuchgeometer entsprechend nachgeführt worden sei. Ein Rechtsgutachten werde nicht benötigt, das Gericht könne selbst Recht sprechen. Im Übrigen sei Gegenstand der Klage ein Verbot und nicht die Fahrbahnbreite. Letzteres wäre eine Leistungsklage auf Rückbau auf eine bestimmte Wegbreite. Um den Inhalt und den Umfang einer Dienstbarkeit zu ermitteln, gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich daraus Rechte und Pflichten deutlich ergeben, ist er für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), d. h. auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während 67 B. Gerichtsentscheide 3503 längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB, mit Hinweisen auf mehrere Bundesgerichtsentscheide). Ordentlicher „Erwerbsgrund“ im Sinne des Gesetzes ist der Dienstbarkeitsvertrag, welcher vorliegend unbestrittenermassen objektiviert, d.h. nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist. Danach sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2006, 5C.27/2006). Sodann kann auf die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführten Auslegungsregeln verwiesen werden. Der entsprechende Eintrag im Grundbuch auf Grundstück Nr. 213 lautet wie folgt: „Recht, Fahrwegrecht zL Nr. 1175, 17.03.1998, Bel. 44“. Aus dem Eintrag ergibt sich, dass das Strässchen, das zur Liegenschaft der Beklagten G. hinführt, befahren werden darf, ohne Einschränkungen jedwelcher Art, namentlich bezüglich Fahrzeug- oder Fahrwegbreite. Konsultiert man den Grunddienstbarkeitsvertrag, kommt man zum selben Schluss. Auch im Wortlaut dieses Vertrages finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Weg nicht mit mehr als 1,5 m breiten Fahrzeugen befahren werden dürfte bzw. dass der Fahrweg nicht eine Fahrbahnbreite von mehr als 1,5 m aufweisen dürfte. Die Kläger stellen sich nun auf den Standpunkt, eine Beschränkung auf eine Fahrbahnbreite von 1,5 m ergebe sich aus dem integrierender Bestandteil des Grunddienstbarkeitsvertrages bildenden Plan, indem darin die rot gefärbte Wegfläche genau 1,5 m breit sei. Letzteres wird durch die F+P Geoinfo AG bestätigt. Auf Frage der Vorinstanz, ob sich aus diesem Situationsplan eine Beschränkung der Fahrbahnbreite entnehmen lasse, räumt die F+P Geoinfo AG jedoch ein, die Planbeilage des Grunddienstbarkeitsvertrages entspreche nicht mehr dem aktuellen Grundbuchplan. Der Wegverlauf sei im Rahmen der Erstvermessung im Zeitraum von 1918 -1922 aufgenommen und kartiert worden. Bis zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung am 17.3.1998 sei keine Aktualisierung durchgeführt worden. Diese Tatsache relativiert die Aussage des kant. Grundbuchinspektors, welcher aus dem Situationsplan eine Beschränkung des Fahrweges auf eine Breite von 1,5 m erblickt. 68 B. Gerichtsentscheide 3503 Indessen fügt dieser an, „anders wäre es, wenn dem Vertrag eine selbstverfertigte, unklare Skizze beigegeben worden wäre“. Vom Vorliegen einer letzteren muss aufgrund der Angaben der F+P Geoinfo AG in der Tat ausgegangen werden, nachdem es sich beim fraglichen Plan mitnichten um einen aktuellen und vermassten Grundbuchplan handelt. Entsprechend lassen sich aus dem Plan weder der heutige Wegverlauf noch die Wegbreite exakt herauslesen. Inwiefern sich Wegverlauf bzw. Wegbreite durch die im Juni 1999 von der Bauunternehmung M. sowie von der E. AG am strittigen Zufahrtssträsschen verrichteten Arbeiten seit Abschluss des Grunddienstbarkeitsvertrags verändert haben, ist aufgrund des damals wie heute nicht vermassten Fahrwegrechts ebenfalls nicht feststellbar, jedoch für das vorliegende Verfahren irrelevant. Unterbleiben kann daher auch die Einvernahme des von den Klägern als Zeugen beantragten S., welcher zum „eigenmächtiges Einkiesen und Verbreitern des Weges durch G. sowie durch P.“ Aussagen machen soll. Zudem fehlt ein expliziter Hinweis im Grunddienstbarkeitsvertrag, dass der beiliegende Situationsplan die exakte Breite und den exakten Verlauf des Fahrwegrechtes festlegt, obschon ein derartiger Hinweis in solchen Fällen offensichtlich üblich ist. Bereits schon deshalb, weil der Situationsplan weder vermasst noch aktuell ist, wäre ein solcher Hinweis ohne vorgängige Vermessung aus technischen Gründen gar nicht möglich. In casu wird deshalb lediglich pauschal auf den strittigen Plan verwiesen. Die damals für die Eintragung des Fahrwegrechtes zuständige Grundbuchbeamtin C. führt dazu ebenfalls aus, falls eine Beschränkung gewünscht werde, werde dies im Text festgehalten und im Plan eingezeichnet und vermasst. Beides ist im vorliegenden Fall unterblieben. Dass ein unbeschränktes Fahrwegrecht bereits vor dessen Eintrag im Grundbuch praktiziert wurde und auch nach dem Eintrag weiterhin gelten sollte, bestätigt P., Initiant des Grunddienstbarkeitsvertrages, indem er ausführte: „Das Fahrwegrecht war schon früher auf der Liegenschaft G. ... es ist nichts anderes, als es schon vorher war. Die Zufahrt sollte geregelt sein“. Und auch bei der grundbuchlichen Eintragung eines Fahrwegrechtes beabsichtigte P. nicht, das Fahrwegrecht auf höchstens 1,5 m breite Fahrzeuge zu beschränken. Seine Absicht war klar, „denjenigen Personen, die dort wohnen, eine normale Zufahrt einzuräumen“. Weiter erklärte Zeuge P., die Breite 69 B. Gerichtsentscheide 3504 des Fahrwegrechtes sei bei der Errichtung der Dienstbarkeit nicht vermessen worden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass bereits der Grundbucheintrag selbst, sodann aber auch der Grunddienstbarkeitsvertrag samt Plan sowie die Motive und Absichten des Errichters der Grunddienstbarkeit klar und unzweideutig belegen, dass für das fragliche Fahrsträsschen weder eine grundbuchliche Beschränkung bezüglich der Breite der zugelassenen Fahrzeuge noch bezüglich der Fahrbahnbreite existiert oder je existiert hat. Darauf durfte die heutige Eigentümerin und Beklagte G. beim Erwerb ihrer Liegenschaft vertrauen. Bei dieser klaren Sach- und Rechtslage erübrigt sich die Einholung eines Rechtsgutachtens beim Eidg. Grundbuchinspektorat. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Begehren der Kläger, es sei den Beklagten zu verbieten, den Fahrweg zur Liegenschaft Nr. 213 mit mehr als 1,5 m breiten Fahrzeugen zu befahren, abzuweisen ist. OGer 29.05.2007 Auf die von den Klägern gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen sowie die Verfassungsbeschwerde ist das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 15. Mai 2008 nicht eingetreten (5A_689/2007). 3504 Unlauterer Wettbewerb. Aktivlegitimation (Art. 9 Abs. 1 UWG). Sachverhalt: X. ist Erfinder von Systemen zum Sammeln und Verknüpfen von Positionsdaten aus der Satellitenortung und weiteren Daten sowie der Verwendung dafür und einem System zur Verarbeitung von geographischen Positionsdaten und Bildern. Die Patente befanden sich ursprünglich bei der Klägerin. Ob sie danach auf die deutsche X. AG, die im Jahre 2002 umfirmierte in Y. AG, übergegangen sind, ist umstritten. Am 17. Dezember 2004 wurde durch das Amtsgericht H. das Insolvenzverfahren über die Y. AG eröffnet. Der 70