Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass der Beschluss des Vorstandes der N. vom 27. Juni 2003, mit welchem R. vom A- zum B- Mitglied zurückgestuft und von der Kassenliste gestrichen worden war, nichtig ist. Auf Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens kann somit nicht eingetreten werden. OGer 22.05.2007 3503 Grunddienstbarkeit. Fahrwegrecht. Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit. In casu Beurteilung, ob ein beschränktes oder unbeschränktes Fahrwegrecht vorliegt (Art. 738 ZGB).