O., N 6 zu Art. 72 ZGB). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gerichtlich gerügt werden (Anton Heini/Urs Scherrer, a.a.O., N 11 zu Art. 72 ZGB). Zwar ging es am 27. Juni 2003 nicht um den offiziellen Ausschluss des Klägers. Von der Wirkung her war die Rückstufung vom A- zum B-Mitglied und die Streichung von der Kassenliste aber ebenso gravierend und nach Meinung des Obergerichtes hätte R. vor Ergreifung dieser schweren Sanktion ebenfalls das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen. 65 B. Gerichtsentscheide 3503