Das bedeutet, dass nicht überprüft werden kann, ob der Beschluss korrekt, d.h. in der richtigen Besetzung, gefasst worden ist. Zum andern wurde dem Kläger nach dem Verweis durch die Disziplinarkommission am 7. Januar 2002 (Anmerkung der Unterzeichneten: recte wohl 7. Januar 2003) durch den Vorstand lediglich der Ausschluss aus der N., nicht aber die Rückstufung vom A- zum B-Mitglied und die Streichung von der Kassenliste angedroht. Im Rahmen eines Vereinsausschlusses ist das betroffene Mitglied vor der Fällung eines Beschlusses anzuhören. Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend die Statuten einen Ausschluss ohne Angabe von Gründen gestatten (Anton Heini/Urs Scherrer, a.a.O., N 6 zu Art.