Im Vorgehen des Vorstandes, welcher R. in Verletzung der von ihm im Disziplinarreglement selbst bestimmten Kompetenzordnung vom A- zum B-Mitglied zurückstufte und gleichzeitig von der Kassenliste strich, erblickt das Obergericht einen schweren formellen Mangel, der die Nichtigkeit des Beschlusses vom 27. Juni 2003 zur Folge hat. Schwer deshalb, weil der Vorstand die abschliessende Auseinandersetzung der Disziplinarkommission, welche sich in den strittigen Punkten ausführlich mit der Argumentation des Klägers auseinandergesetzt hatte, vereitelte und dem Letzteren den Rechtsmittelweg beschnitt.