justice de Genève hat am 2. Juni 1936 entschieden, dass die Frist zur Anfechtung eines auf Ausschluss eines Mitglieds gerichteten Beschlusses erst von dem Zeitpunkt an läuft, wo die Massnahme vom zuständigen Vereinsorgan verfügt worden ist (SJZ 33 [1936/37], S. 170 Nr. 115). Im Vorgehen des Vorstandes, welcher R. in Verletzung der von ihm im Disziplinarreglement selbst bestimmten Kompetenzordnung vom A- zum B-Mitglied zurückstufte und gleichzeitig von der Kassenliste strich, erblickt das Obergericht einen schweren formellen Mangel, der die Nichtigkeit des Beschlusses vom 27. Juni 2003 zur Folge hat.