13 Abs. 2 Disziplinarreglement) und dem Kläger so der Rechtsmittelweg beschnitten wurde. In einer vergleichbaren Konstellation hat das Luzerner Obergericht Nichtigkeit des Ausschliessungsbeschlusses einer Vereinsversammlung angenommen, welche vereinsinterne Rechtsmittelinstanz gegenüber dem Vorstand gewesen wäre, den Beschluss des Vorstandes jedoch bestätigt hat, ohne die Ergreifung des Rechtsmittels abzuwarten (Max LU 1971, S. 3 Nr. 1 = SJZ 69 [1973], S. 94 Nr. 62). Und der Cour de 64 B. Gerichtsentscheide 3502