5.8 Abs. 2 Statuten). Zu beachten ist aber, dass der Vorstand bezüglich der hier interessierenden Disziplinarmassnahme gegenüber der Disziplinarkommission Rekursinstanz gewesen wäre (Art. 4 lit. c i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Disziplinarreglement) und dem Kläger so der Rechtsmittelweg beschnitten wurde.