Da sie gemäss Gesetz oberstes Vereinsorgan und mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet ist, kann kein derart schwerwiegender Mangel vorliegen, wenn sie sich zu Statutenbestimmungen, welche ihr - zulässigerweise - (blosse) Entscheidungskompetenzen entziehen, in Widerspruch setzt. Die blosse Anfechtbarkeit im Sinne von Art. 75 ZGB, die selbstverständlich gegenüber allen genannten Gesetzes- und Statutenverletzungen gegeben ist, trägt hier allen Interessen genügend Rechnung.