O., N 95 zu Art. 75 ZGB). Kein solcher Mangel, dass von Nichtigkeit aus formellen Gründen gesprochen werden müsste, besteht nach Riemer (a.a.O., N 112 zu Art. 75 ZGB), wenn die Vereinsversammlung in einer Sache beschliesst, in welcher sie unzuständig ist. Da sie gemäss Gesetz oberstes Vereinsorgan und mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet ist, kann kein derart schwerwiegender Mangel vorliegen, wenn sie sich zu Statutenbestimmungen, welche ihr - zulässigerweise - (blosse) Entscheidungskompetenzen entziehen, in Widerspruch setzt.