O., N 92 zu Art. 75 ZGB) bei begründeten Zweifeln in der Abgrenzungsfrage blosse Anfechtbarkeit annehmen. Nichtigkeit ist lediglich beim Vorliegen eines schweren formellen oder inhaltlichen Mangels gegeben. Inhaltlich nichtig ist ein Beschluss zum Beispiel dann, wenn er gegen zwingende Gesetzesbestimmungen oder geschriebene/ungeschriebene Rechtsgrundsätze verstösst resp. neben den Interessen eines oder mehrerer Mitglieder auch öffentliche Interessen resp. solche von Dritten verletzt (Michael Riemer, a.a.O., N 113 ff. zu Art. 75 ZGB). Ein