Die Rückstufung von der A-Mitgliedschaft in die B-Mitgliedschaft und die Streichung von der Kassenliste gehören aber gerade nicht dazu. Es stellt sich somit die Frage nach den Konsequenzen des fehlerhaften Beschlusses, d.h. ob dieser nur anfechtbar oder nichtig ist. Die zentrale Bedeutung der fraglichen Unterscheidung liegt darin, dass anfechtbare Beschlüsse nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist für den Verein und seine Mitglieder verbindlich sind bzw. der Mangel geheilt ist, während bei nichtigen Beschlüssen dieser Rechtsmangel auch noch später geltend gemacht werden kann (Michael Riemer, a.a.O., N 91 zu Art. 75 ZGB).