13 Abs. 2 Disziplinarreglement). Entgegen dem soeben Ausgeführten wurde der Disziplinarentscheid vom 27. Juni 2003 nicht von der dafür zuständigen Disziplinarkommission, sondern vom Vorstand getroffen. Dem Vorstand kommen im Bereich „Disziplinarmassnahmen“ zwar auch Kompetenzen zu, zum Beispiel die sofortige Abberufung und Freistellung von Ämtern und der Verbandsausschluss (vgl. Art. 4 lit. d und e i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Disziplinarreglement). Die Rückstufung von der A-Mitgliedschaft in die B-Mitgliedschaft und die Streichung von der Kassenliste gehören aber gerade nicht dazu.