ein Verbandsorgan. Als Disziplinarfehler gilt die Verletzung von Vorstands- resp. Verbandsbeschlüssen (Art. 3 Disziplinarreglement). Disziplinarmassnahme ist nach Art. 4 lit. c die Rückstufung von der A- Mitgliedschaft in die B-Mitgliedschaft und die Streichung von der Kassenliste. Diese Massnahme wird gemäss Art. 10 Abs. 1 des Reglements von der Disziplinarkommission verfügt. Gegen Disziplinarentscheide der Disziplinarkommission kann der Betroffene innert 14 Tagen seit Zustellung schriftlich Rekurs beim Vorstand der N. erheben (Art. 13 Abs. 2 Disziplinarreglement).