Nach Ziff. 5.2 Abs. 4 der Statuten der N. erledigt der Vorstand sämtliche Verbandsangelegenheiten, die nicht in der Kompetenz der Generalversammlung liegen. Dazu gehören nach Ziff. 5.2 Abs. 7 die Regelung der Kassenzulassung und in Verbindung mit Art. 7 der Erlass der notwendigen Geschäftsreglemente. Ein solches Geschäftsreglement stellt das Disziplinarreglement vom 9. November 1995 dar. Nach Art. 4.8.1 der Statuten ist die Disziplinarkommission 62 B. Gerichtsentscheide 3502