An den anders lautenden Ausführungen im Urteil vom 18. Oktober 2005 kann nicht festgehalten werden. Die Nichtigkeit des Beschlusses vom 27. Juni 2003 ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach herrschender Lehre hat die Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB rein kassatorische Wirkung, d.h. dass der Kläger nach dem Urteil des Bundesgerichtes immer noch Mitglied bei der Beklagten ist (Michael Riemer, Berner Kommentar, N 82 zu Art. 75 ZGB). Beschlüsse des Vorstandes und Verfügungen sonstiger Organe können angefochten werden (Michael Riemer, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 75 ZGB). Der Beschluss des Vorstandes resp.