Auf die Ausführungen der Parteien sowie diejenigen der Vorinstanz zu diesem Thema braucht nicht weiter eingegangen zu werden, zumal das Obergericht aufgrund einer vertieften Auseinandersetzung mit den Akten zum Schluss gelangt, dass der Beschluss des Vorstandes der N. vom 27. Juni 2003 (mitgeteilt am 30. Juni 2003; Anmerkung der Unterzeichneten), mit dem R. rückwirkend per 27. Juni 2003 in den B-Status versetzt und von der Kassenliste der N. gestrichen worden war, nicht gültig erfolgt, sondern vielmehr nichtig ist. An den anders lautenden Ausführungen im Urteil vom 18. Oktober 2005 kann nicht festgehalten werden.