Urteils des Bundesgerichtes hat das Obergericht im Folgenden daher die Anträge auf Wiederaufnahme in die Kassenliste der N. sowie auf Zusprechung von Schadenersatz zu behandeln. 2. Auf die Ausführungen der Parteien sowie diejenigen der Vorinstanz zu diesem Thema braucht nicht weiter eingegangen zu werden, zumal das Obergericht aufgrund einer vertieften Auseinandersetzung mit den Akten zum Schluss gelangt, dass der Beschluss des Vorstandes der N. vom 27. Juni 2003 (mitgeteilt am 30. Juni 2003;