B. Gerichtsentscheide 3502 2. Obergericht und übrige Gerichte 2.1 Zivilrecht 3502 Nichtigkeit des Vorstandsbeschlusses eines Vereins. Masst der Vereinsvorstand sich die Kompetenzen der ihm untergeordneten Disziplinarkommission (gegenüber der er Rekursinstanz ist) an, liegt ein schwerer formeller Mangel vor, der die Nichtigkeit des entsprechenden Beschlusses zur Folge hat. Schwer ist der Mangel insbesondere deshalb, weil der Vorstand die abschliessende Auseinandersetzung der Disziplinarkommission in der Sache vereitelte und dem Kläger den Rechtsweg beschnitt (Art. 75 ZGB).