B. Gerichtsentscheide 3502 2. Obergericht und übrige Gerichte 2.1 Zivilrecht 3502 Nichtigkeit des Vorstandsbeschlusses eines Vereins. Masst der Vereinsvorstand sich die Kompetenzen der ihm untergeordneten Disziplinarkommission (gegenüber der er Rekursinstanz ist) an, liegt ein schwerer formeller Mangel vor, der die Nichtigkeit des entsprechenden Beschlusses zur Folge hat. Schwer ist der Mangel insbesondere deshalb, weil der Vorstand die abschliessende Auseinandersetzung der Disziplinarkommission in der Sache vereitelte und dem Kläger den Rechtsweg beschnitt (Art. 75 ZGB). Aus den Erwägungen: 1. Den Vereinsausschluss des Klägers hat das Bundesgericht im Urteil vom 3. Juli 2006 aufgehoben. Bei der nachfolgenden Beurteilung ist also davon auszugehen, dass dieser immer noch Mitglied der N. ist. Mit seiner Klage hat R. die weiteren Anträge gestellt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihn wieder in die Kassenliste der N. aufzunehmen und es sei ihm für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. September 2003 eine Entschädigung von Fr. 17'000.-- pro Monat, d.h. insgesamt Fr. 51'000.--, zu bezahlen unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts. Mit seinem Eventualantrag forderte der Kläger Schadenersatz nach richterlichem Ermessen gemäss Art. 42 OR. Sowohl das Kantons- wie das Obergericht haben sich zwar zur Streichung des Klägers von der Kassenliste der N. geäussert, ohne indessen abschliessend Stellung zu nehmen. In Nachachtung des 61 B. Gerichtsentscheide 3502 Urteils des Bundesgerichtes hat das Obergericht im Folgenden daher die Anträge auf Wiederaufnahme in die Kassenliste der N. sowie auf Zusprechung von Schadenersatz zu behandeln. 2. Auf die Ausführungen der Parteien sowie diejenigen der Vorinstanz zu diesem Thema braucht nicht weiter eingegangen zu werden, zumal das Obergericht aufgrund einer vertieften Auseinandersetzung mit den Akten zum Schluss gelangt, dass der Beschluss des Vorstandes der N. vom 27. Juni 2003 (mitgeteilt am 30. Juni 2003; Anmerkung der Unterzeichneten), mit dem R. rückwirkend per 27. Juni 2003 in den B-Status versetzt und von der Kassenliste der N. gestrichen worden war, nicht gültig erfolgt, sondern vielmehr nichtig ist. An den anders lautenden Ausführungen im Urteil vom 18. Oktober 2005 kann nicht festgehalten werden. Die Nichtigkeit des Beschlusses vom 27. Juni 2003 ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach herrschender Lehre hat die Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB rein kassatorische Wirkung, d.h. dass der Kläger nach dem Urteil des Bundesgerichtes immer noch Mitglied bei der Beklagten ist (Michael Riemer, Berner Kommentar, N 82 zu Art. 75 ZGB). Beschlüsse des Vorstandes und Verfügungen sonstiger Organe können angefochten werden (Michael Riemer, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 75 ZGB). Der Beschluss des Vorstandes resp. eines andern Organs muss aber endgültig sein, d.h. er darf vereinsintern nicht mehr an ein anderes Vereinsorgan weitergezogen werden können (Michael Riemer, a.a.O., N 14 zu Art. 75 ZGB). Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Festhalten am vereinsinternen Rechtsweg unzumutbar oder unmöglich ist (Anton Heini/Urs Scherrer, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2006, N 7 zu Art. 75 ZGB). Wird die vereins- oder verbandsinterne Weiterzugsmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig genutzt, so ist damit auch das Anfechtungsrecht gemäss Art. 75 ZGB verwirkt (Anton Heini/Urs Scherrer, a.a.O., N 8 zu Art. 75 ZGB). Nach Ziff. 5.2 Abs. 4 der Statuten der N. erledigt der Vorstand sämtliche Verbandsangelegenheiten, die nicht in der Kompetenz der Generalversammlung liegen. Dazu gehören nach Ziff. 5.2 Abs. 7 die Regelung der Kassenzulassung und in Verbindung mit Art. 7 der Erlass der notwendigen Geschäftsreglemente. Ein solches Geschäftsreglement stellt das Disziplinarreglement vom 9. November 1995 dar. Nach Art. 4.8.1 der Statuten ist die Disziplinarkommission 62 B. Gerichtsentscheide 3502 ein Verbandsorgan. Als Disziplinarfehler gilt die Verletzung von Vorstands- resp. Verbandsbeschlüssen (Art. 3 Disziplinarreglement). Disziplinarmassnahme ist nach Art. 4 lit. c die Rückstufung von der A- Mitgliedschaft in die B-Mitgliedschaft und die Streichung von der Kassenliste. Diese Massnahme wird gemäss Art. 10 Abs. 1 des Reglements von der Disziplinarkommission verfügt. Gegen Disziplinarentscheide der Disziplinarkommission kann der Betroffene innert 14 Tagen seit Zustellung schriftlich Rekurs beim Vorstand der N. erheben (Art. 13 Abs. 2 Disziplinarreglement). Entgegen dem soeben Ausgeführten wurde der Disziplinarentscheid vom 27. Juni 2003 nicht von der dafür zuständigen Disziplinarkommission, sondern vom Vorstand getroffen. Dem Vorstand kommen im Bereich „Disziplinarmassnahmen“ zwar auch Kompetenzen zu, zum Beispiel die sofortige Abberufung und Freistellung von Ämtern und der Verbandsausschluss (vgl. Art. 4 lit. d und e i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Disziplinarreglement). Die Rückstufung von der A-Mitgliedschaft in die B-Mitgliedschaft und die Streichung von der Kassenliste gehören aber gerade nicht dazu. Es stellt sich somit die Frage nach den Konsequenzen des fehlerhaften Beschlusses, d.h. ob dieser nur anfechtbar oder nichtig ist. Die zentrale Bedeutung der fraglichen Unterscheidung liegt darin, dass anfechtbare Beschlüsse nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist für den Verein und seine Mitglieder verbindlich sind bzw. der Mangel geheilt ist, während bei nichtigen Beschlüssen dieser Rechtsmangel auch noch später geltend gemacht werden kann (Michael Riemer, a.a.O., N 91 zu Art. 75 ZGB). Diese Unterscheidung ist hier zweifellos von Belang, weil der Kläger den Vorstandsbeschluss vom 27. Juni 2003, wie aus dem Leitschein vom 3. September 2003 hervorgeht, nicht angefochten hat. Wegen der mit der Nichtigkeit verbundenen Rechtsunsicherheit wird man gemäss Riemer (a.a.O., N 92 zu Art. 75 ZGB) bei begründeten Zweifeln in der Abgrenzungsfrage blosse Anfechtbarkeit annehmen. Nichtigkeit ist lediglich beim Vorliegen eines schweren formellen oder inhaltlichen Mangels gegeben. Inhaltlich nichtig ist ein Beschluss zum Beispiel dann, wenn er gegen zwingende Gesetzesbestimmungen oder geschriebene/ungeschriebene Rechtsgrundsätze verstösst resp. neben den Interessen eines oder mehrerer Mitglieder auch öffentliche Interessen resp. solche von Dritten verletzt (Michael Riemer, a.a.O., N 113 ff. zu Art. 75 ZGB). Ein 63 B. Gerichtsentscheide 3502 schwerer formeller Mangel liegt zum Beispiel darin, dass entweder gar kein Verein besteht oder gar keine Vereinsversammlung bzw. eine ihrer gesetzlichen oder statutarischen Ersatzformen den Beschluss gefasst hat oder ein Beschluss nach Massgabe von Gesetz oder Statuten gar nicht zustande gekommen ist. In allen drei Fällen liegt von Anfang an gar kein Vereinsbeschluss vor, der nach Art. 75 ZGB angefochten und wieder aufgehoben werden könnte, sondern lediglich ein „Scheinbeschluss“, welcher Schein nur durch Nichtigerklärung beseitigt werden kann (Michael Riemer, a.a.O., N 95 zu Art. 75 ZGB). Kein solcher Mangel, dass von Nichtigkeit aus formellen Gründen gesprochen werden müsste, besteht nach Riemer (a.a.O., N 112 zu Art. 75 ZGB), wenn die Vereinsversammlung in einer Sache beschliesst, in welcher sie unzuständig ist. Da sie gemäss Gesetz oberstes Vereinsorgan und mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet ist, kann kein derart schwerwiegender Mangel vorliegen, wenn sie sich zu Statutenbestimmungen, welche ihr - zulässigerweise - (blosse) Entscheidungskompetenzen entziehen, in Widerspruch setzt. Die blosse Anfechtbarkeit im Sinne von Art. 75 ZGB, die selbstverständlich gegenüber allen genannten Gesetzes- und Statutenverletzungen gegeben ist, trägt hier allen Interessen genügend Rechnung. Massen sich hingegen andere, der Vereinsversammlung untergeordnete Organe (wie namentlich der Vorstand) Kompetenzen des obersten Organs an, so kann dies, je nach der Bedeutung dieser Kompetenzen, Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses bewirken (Michael Riemer, a.a.O., N 112 zu Art. 75 ZGB). Vorliegend hat der Vorstand sich eine Kompetenz der ihm untergeordneten Disziplinarkommission angemasst (vgl. Art. 5.8 Abs. 2 Statuten). Zu beachten ist aber, dass der Vorstand bezüglich der hier interessierenden Disziplinarmassnahme gegenüber der Disziplinarkommission Rekursinstanz gewesen wäre (Art. 4 lit. c i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Disziplinarreglement) und dem Kläger so der Rechtsmittelweg beschnitten wurde. In einer vergleichbaren Konstellation hat das Luzerner Obergericht Nichtigkeit des Ausschliessungsbeschlusses einer Vereinsversammlung angenommen, welche vereinsinterne Rechtsmittelinstanz gegenüber dem Vorstand gewesen wäre, den Beschluss des Vorstandes jedoch bestätigt hat, ohne die Ergreifung des Rechtsmittels abzuwarten (Max LU 1971, S. 3 Nr. 1 = SJZ 69 [1973], S. 94 Nr. 62). Und der Cour de 64 B. Gerichtsentscheide 3502 justice de Genève hat am 2. Juni 1936 entschieden, dass die Frist zur Anfechtung eines auf Ausschluss eines Mitglieds gerichteten Beschlusses erst von dem Zeitpunkt an läuft, wo die Massnahme vom zuständigen Vereinsorgan verfügt worden ist (SJZ 33 [1936/37], S. 170 Nr. 115). Im Vorgehen des Vorstandes, welcher R. in Verletzung der von ihm im Disziplinarreglement selbst bestimmten Kompetenzordnung vom A- zum B-Mitglied zurückstufte und gleichzeitig von der Kassenliste strich, erblickt das Obergericht einen schweren formellen Mangel, der die Nichtigkeit des Beschlusses vom 27. Juni 2003 zur Folge hat. Schwer deshalb, weil der Vorstand die abschliessende Auseinandersetzung der Disziplinarkommission, welche sich in den strittigen Punkten ausführlich mit der Argumentation des Klägers auseinandergesetzt hatte, vereitelte und dem Letzteren den Rechtsmittelweg beschnitt. In formeller Hinsicht vermag der Beschluss vom 27. Juni 2003 - nur nebenbei bemerkt - auch in anderen Punkten nicht zu überzeugen: Zum einen ist er (lediglich) von der Sekretärin unterzeichnet, welche Personen an der Beschlussfassung beteiligt waren, ist damit nicht ersichtlich. Das bedeutet, dass nicht überprüft werden kann, ob der Beschluss korrekt, d.h. in der richtigen Besetzung, gefasst worden ist. Zum andern wurde dem Kläger nach dem Verweis durch die Disziplinarkommission am 7. Januar 2002 (Anmerkung der Unterzeichneten: recte wohl 7. Januar 2003) durch den Vorstand lediglich der Ausschluss aus der N., nicht aber die Rückstufung vom A- zum B-Mitglied und die Streichung von der Kassenliste angedroht. Im Rahmen eines Vereinsausschlusses ist das betroffene Mitglied vor der Fällung eines Beschlusses anzuhören. Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend die Statuten einen Ausschluss ohne Angabe von Gründen gestatten (Anton Heini/Urs Scherrer, a.a.O., N 6 zu Art. 72 ZGB). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gerichtlich gerügt werden (Anton Heini/Urs Scherrer, a.a.O., N 11 zu Art. 72 ZGB). Zwar ging es am 27. Juni 2003 nicht um den offiziellen Ausschluss des Klägers. Von der Wirkung her war die Rückstufung vom A- zum B-Mitglied und die Streichung von der Kassenliste aber ebenso gravierend und nach Meinung des Obergerichtes hätte R. vor Ergreifung dieser schweren Sanktion ebenfalls das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen. 65 B. Gerichtsentscheide 3503 Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass der Beschluss des Vorstandes der N. vom 27. Juni 2003, mit welchem R. vom A- zum B- Mitglied zurückgestuft und von der Kassenliste gestrichen worden war, nichtig ist. Auf Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens kann somit nicht eingetreten werden. OGer 22.05.2007 3503 Grunddienstbarkeit. Fahrwegrecht. Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit. In casu Beurteilung, ob ein beschränktes oder unbeschränktes Fahrwegrecht vorliegt (Art. 738 ZGB). Aus den Erwägungen: Zu klären ist, ob das Fahrwegrecht auf dem zur Liegenschaft Parzelle Nr. 213 von G. hinführenden Fahrsträsschen auf Parzelle Nr. 1175 lediglich mit Fahrzeugen, welche nicht breiter als 1,5 m sind, ausgeübt werden darf. Die Kläger bringen dazu im Wesentlichen vor, der Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrages bildende Plan sei keine unklare Situationsskizze, sondern ein 1999 aktualisierter Grundbuchplan, somit Bestandteil des öffentlichen Glaubens geniessenden Grundbuchs, und die rot gefärbte Wegfläche sei genau 1,5 m breit. Eine Breitenbeschränkung finde im Stichwort nicht Ausdruck. Der Plan bezeichne selbstverständlich nicht nur den Verlauf, sondern auch die Breite des Weges. Dass der Wegverlauf allenfalls nicht genau dem vertraglich vereinbarten entspreche, habe mit der Breite der beanspruchten Bodenfläche nichts zu tun. Im Übrigen komme es sowieso nicht darauf an, was der Rechtsvorgänger der Parteien gewollt habe. Das Grundbuchinspektorat habe die Rechtslage präzis erfasst und dessen Analyse stehe im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung. Ein massgeblicher Entscheid sei ZBGR 66 (1985), Nr. 37. Es wäre sinnvoll, ein Rechtsgutachten beim Eidg. Grundbuchinspektorat einzuholen. Gestützt auf die Ausführungen von Grundbuchbeamtin C. hätte es „beschränktes Fahrwegrecht“ heissen müssen. Dies sei aber falsch. Laut Grundbuchinspektor beziehe sich eine Beschränkung nur immer auf den Inhalt des Rechts und nicht auf 66