5. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Vorinstanzen den Technikschrank und die Mobilfunkantenne zu Recht als mit Art. 63 Abs. 4 BauR nicht vereinbar beurteilt haben. Da das Vorhaben auch nicht gestützt auf die Bestandes- und Erweiterungsgarantie oder die Ausnahmeklausel bewilligt werden kann, wurde dem Vorhaben zu Recht und im Ergebnis auch ohne Verletzung der Fernmeldegesetzgebung die Baubewilligung verweigert. Die Beschwerde ist abzuweisen. VGer 28.03.2007 60