Daran ändert nichts, dass freistehende Antennen gestalterisch nicht überall unproblematisch sein dürften. Denn das allgemein innerhalb der Bauzonen geltende Eingliederungsgebot (Art. 112 Abs. 1 BauG) hat in aller Regel kein Bauverbot zur Folge, sondern bedingt lediglich gestalterische Massnahmen bzw. Auflagen, wie sie die Beschwerdeführerin zur besseren farblichen Einpassung des Vorhabens auch vorliegend vorgesehen hat (farblich an die Umgebung angepasste Antennenverkleidung). 5. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Vorinstanzen den Technikschrank und die Mobilfunkantenne zu Recht als mit Art. 63 Abs. 4 BauR nicht vereinbar beurteilt haben.