überbaute Hanglagen angrenzt, so dass eine Versorgung insbesondere auch von diesen Hanglagen aus möglich bleibt. Von diesen Hanglangen aus dürfte die Versorgung über freistehende Antennen sogar mit ähnlich geringen Antennenhöhen möglich sein, wie sie vorliegend auf dem bestehenden Flachdach vorgesehen wurde. Weil die auf Mobilfunkantennen als anwendbar erkannte Bestimmung in Art. 63 Abs. 4 BauR somit keineswegs einem weitgehenden Verbot solcher Anlagen gleichkommt, ist diese mit der Fernmeldegesetzgebung des Bundes zu vereinbaren. Daran ändert nichts, dass freistehende Antennen gestalterisch nicht überall unproblematisch sein dürften.