Dass ein Technikschrank und Mobilfunkantennen als Folge der vorstehend bestätigten Auslegung des Art. 63 Abs. 4 BauR nicht mehr auf Dächern erstellt werden können, kommt selbst innerhalb der Bauzonen von Herisau nicht einem weitgehenden Verbot solcher Anlagen gleich. Die Beschwerdeführerin anerkennt selber, dass Mobilfunkantennen als freistehende Antennen innerhalb der Bauzonen nach wie vor zulässig sind und dort auch faktisch überall im Bereich bestehender Baulücken oder nur schlecht ausgenutzter Grundstücke möglich bleiben. In Herisau und im Versorgungsbereich der umstrittenen Antenne im Besonderen kommt hinzu, dass das Versorgungsgebiet an teils locker