auf dem südlichen Gebäudeteil ausserhalb dieser Schutzzone, aber in deren Umgebung, errichtet werden; vgl. dazu auch Art. 44 Abs. 7 BauR). Weil Art. 63 BauR lange vor dem neu entstandenen Bedürfnis nach Erstellung von Mobilfunkantennen erlassen wurde, kann dieser Gestaltungsvorschrift sicher nicht entgegengehalten werden, es handle sich dabei eigentlich um eine bundesrechtlich nicht erlaubte Immissionsschutzmassnahme. Dass ein Technikschrank und Mobilfunkantennen als Folge der vorstehend bestätigten Auslegung des Art. 63 Abs. 4 BauR nicht mehr auf Dächern erstellt werden können, kommt selbst innerhalb der Bauzonen von Herisau nicht einem weitgehenden Verbot solcher Anlagen gleich.