Werden diese Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung eingehalten, so sind namentlich ortsplanerische Bestimmungen, die anderen als umweltschutzrechtlichen Interessen dienen, wie z.B. der Wahrung des Charakters eines Quartiers, grundsätzlich möglich. Der auf dem Flachdach eines bestehenden Gebäudes geplanten Mobilfunkantenne und dem Technikschrank steht vorliegend eine Gestaltungsvorschrift entgegen, welche primär durch Motive der Ortsbildgestaltung und im weiteren auch des Ortsbildschutzes begründet erscheint (während die nördliche Hälfte des bestehenden Gebäudes in der kommunalen Ortsbildschutzzone liegt, sollen die Antenne und der Technikschrank