Technikschrank und die Mobilfunkantenne den erhöhten Gestaltungsanforderungen in Art. 61 BauR zu genügen vermag. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ihren konzessionsrechtlich auferlegten Versorgungsauftrag auch in Anbetracht dieser Auslegung der kommunalen Gestaltungsvorschrift in Art. 63 Abs. 4 BauR noch erfüllen kann.